ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Gültig ab 01. Jänner 2007
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Serviceleistungen der 3LOG. Alle Verträge, die von 3LOG mit Versendern (im folgenden „Auftraggeber“) über die Versendung, Beförderung, Behandlung und/oder Lagerung von Gütern abgeschlossen werden, kommen auf der Basis der CMR und ergänzend ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB zustande. Entgegenstehenden AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Soweit die AGB der 3LOG keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen AÖSp in der jeweils letzten Fassung, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
2. Leistungsumfang
Die Definition und Beschreibung der einzelnen Dienstleistungen sowie der jeweilige Leistungsrahmen sind in den jeweiligen zum Vertragsabschluss aktuellen Produktinformationen enthalten; diese begrenzen die jeweiligen Leistungspflichten der 3LOG. Mangels besonderer Vereinbarung gilt die jeweilige Standarddienstleistung ohne jegliche Zusatzdienstleistung; dies gilt auch, wenn eine Sonderdienstleistung beauftragt wird, die von 3LOG nicht oder nicht zu den vom Auftraggeber gewünschten Bedingungen (insbesondere nach Ort, Zeit, Volumen und Gewicht) angeboten wird. Die Bestimmungen zu den einzelnen Sonderleistungen (die extra bezahlt wurden) bleiben von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
3LOG steht es frei, Art, Weg und Mittel der Beförderung zum Empfänger zu wählen.
3. Ausgeschlossene Leistung
Von der Beförderung ausgeschlossen sind mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung folgende Sendungen:
a) die als Empfängeradresse lediglich eine Postfachanschrift oder den Zusatz
„Postlagernd“ aufweisen,
b) die nicht den in den jeweils aktuellsten Produktbroschüren definierten Eigenschaften, insbesondere nicht den darin jeweils definierten Maßen und Gewichten entsprechen.
c) deren Wert für 3LOG Serviceleistungen € 50.000,– bei Sendungen und € 25.000,– bei Einzelpaketen übersteigt.
d) für die vom Absender gemäß Art. 24 CMR und/oder Art. 26 CMR ein Wert oder ein Interesse deklariert wird oder deklariert werden soll.
e) die zwar unter den Wertgrenzen der Ziffer c) liegen, jedoch von besonderem Wert sind, insbesondere Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Juwelen, Pelze, Kunstgegenstände, Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten, Zahlungsmittel, Dokumente, Urkunden, Scheck- und Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Aktien, Wechsel, Sparbücher, sowie sonstige Papiere, für die im Schadenfall keine Sperrung oder Kraftloserklärung- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können,
f) deren Beförderung/Aufbewahrung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt,
g) die Drogen enthalten,
h) die verderbliche Güter oder sonstige schadensgeneigte Güter enthalten, die vor Hitze- oder Kälteeinwirkungen sowie Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit besonders zu schützen sind und deswegen besonderer technischer Einrichtungen bedürfen,
i) die sterbliche Überreste von Menschen oder Tieren und/oder lebende Tiere und Pflanzen enthalten,
j) die Waffen, Explosivstoffe, dual-use-Waren oder Militärgüter enthalten,
k) deren Inhalte als pornographisch anstößig oder als politisch sensibel betrachtet werden könnten,
l) die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Beeinträchtigung oder Beschädigung von Personen, Gütern oder Einrichtungen verursachen können,
m) deren Verpackung nicht ihrer Form, ihrem Inhalt oder ihrer Natur, insbesondere nicht 4., Abs. 1 entspricht,
n) die Umzugsgut zum Inhalt haben, oder
o) Versandeinheiten mit fehlender, unzureichender oder irreführender Kennzeichnung, insbesondere Versandeinheiten, die nicht 4., Abs. 2 und 3 entsprechen.
Sämtliche Schäden, kosten und Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber 3LOG vom Transport ausgeschlossene Güter übergibt, sind durch den Auftraggeber – unabhängig von einem allfälligen Verschulden – zu ersetzen.
3LOG obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses, 3LOG behält sich aber das Recht vor, jedes zum Transport übergebene Produkt zu öffnen und zu prüfen – es sei denn, dies ist durch ein örtliches Gesetz verboten – unabhängig davon, ob das Produkt Kennzeichnungen aufweist, die auf ausgeschlossene Güter schließen lassen oder gar keine Kennzeichnung vorliegt. Eine etwaige Überprüfung durch 3LOG entbindet den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten. Des weiteren ist 3LOG berechtigt, die Annahme und die Beförderung von Produkten ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
Unabhängig davon, ob 3LOG der Inhalt eines Paketes bekannt oder unbekannt ist, kommt über den Transport oder dessen Besorgung von ausgeschlossenen Güter ein Vertrag auch dann nicht zustande, wenn das Paket abgeholt, befördert oder gelagert wird. Mitarbeiter der 3LOG oder deren Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, hiervon abweichende Vereinbarungen zu schließen. Sollte der Auftraggeber 3LOG über den Inhalt des Paketes täuschen, wird bereits jetzt die Anfechtung des Vertrages erklärt.
4. Pflichten des Auftraggebers
Die von 3LOG zu befördernden Güter müssen ordnungsgemäß auf den Transport vorbereitet und transportsicher verpackt, kompakt, stapelbar und sortierfähig sein.
Des weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, das Produkt mit den gesetzlich, behördlich oder vertraglich jeweils vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Begleitpapieren zu versehen und diese pflichtgemäß, vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat der Auftraggeber im Hinblick auf die Ziffer 3c) den Wert des Produktes wahrheitsgemäß anzugeben, wobei diese Wertangabe ausdrücklich nicht als Interesse oder Wertdeklaration i. S. d. Art. 24, 26 CMR zu verstehen ist. 3LOG ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die dem Produkt beigefügten Dokumente und die erteilten Auskünfte ausreichend und richtig sind. Fehlen die für den Weitertransport und/oder die weitere Bearbeitung notwendigen Unterlagen, so hat der Auftraggeber diese innerhalb 7 Werktagen beizubringen. Andernfalls wird das Produkt an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesendet.
Der Auftraggeber hat zu jeder Sendung die in der detaillierten Produktinformation jeweils angegebenen Sendungsdaten vollständig und richtig mindestens aber Absender (ev. Kundennummer), genaue Empfängeradresse, Identnummer (z.B. Auftragsnummer bzw. –code), Anzahl Versandeinheiten und Gewicht der Sendung sowie gewünschte Sonderdienste anzugeben. Auf auftraggebereigenen Übernahmepapieren müssen zusätzlich die gewünschten Sonderdienste mit den entsprechenden Sonderdienstaufklebern gekennzeichnet werden.
Der Auftraggeber hält 3LOG hinsichtlich aller infolge Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehenden Schäden, Kosten, Aufwendungen oder Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Die Erstattungspflicht umfasst auch mögliche Rechtsverteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie etwaige Gutachterkosten.
5. Zustellung
Das Produkt wird gegen schriftliche oder elektronische Empfangsquittung an den Empfänger zugestellt, soweit nicht mit diesem eine besondere Art der Zustellung, wie z.B. die Hinterlegung des Produktes an einem vom Empfänger bestimmten Ort abgeschlossen wurde. Ist der Empfänger bei der Zustellung nicht anwesend, so ist 3LOG berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Paket gegen Empfangsquittung an jede Person auszuliefern, von der nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang berechtigt ist, dazu zählen insbesondere alle Personen, die in den Räumen des Empfängers angetroffen werden. Dabei dürfen auch elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung eingesetzt werden, wobei der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass der gedruckte Name des Empfängers oder der nach o.g. empfangsberechtigten Person in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift des Empfängers oder der nach o.g. empfangsberechtigten Person als Nachweis für die Zustellung ausreicht und der Auftraggeber ausdrücklich darauf verzichtet, einen Mangel in der Zustellung mit der Berufung auf den Einsatz elektronischer Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung zu begründen.
Kann eine Sendung nicht im ersten Versuch zugestellt werden, wird der Empfänger schriftlich davon in Kenntnis gesetzt und der Zeitpunkt eines weitern Zustellversuchs angekündigt. Ein von diesem Zeitpunkt abweichender Zustelltermin kann separat mit dem Empfänger ebenso vereinbart werden.
Bleibt auch der zweite Zustellversuch erfolglos, sowie bei Annahmeverweigerung oder falscher Adresse hat der Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 7 Werktagen nach Verständigung, schriftlich Instruktionen über die weitere Behandlung der Versandeinheiten zu erteilen; andernfalls wird die Sendung an ihn zurückgesendet. Sämtliche anfallenden Kosten gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers.
6. Tarife; Zahlungsbedingungen
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für die Beförderung von Sendungen die in der jeweils gültigen Preisliste des Auftraggebers angegebene Tarife; maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung jeweils geltende Tarife. Die Tarife setzen normale, unveränderte Beförderungsverhältnisse sowie die Weitergeltung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils geltenden Fracht-, Valuta- und Tarifverhältnisse (einschließlich von Straßenbenützungsgebühren) voraus. In diesen Tarifen sind die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer, sonstige staatliche Abgaben, Versicherungsprämie und Zuschläge für Sonderleistungen welcher Art immer nicht eingeschlossen.
Alle im Namen des Auftraggebers oder des Empfängers von 3LOG geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Zöllen, Umsatzsteuern und sonstigen Steuern oder Erhebungen sowie Abwicklungsgebühren sind auf Anforderung durch 3LOG sofort fällig, 3LOG nach ihrer Wahl berechtigt ist, die Zahlung vom Auftraggeber und/oder Empfänger zu verlangen; insoweit ist 3LOG auch nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden.
Wird eine Zahlung per Rechnung oder Überweisung vereinbart, ist die fragliche Summe unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abschläge zu zahlen.
3LOG ist berechtigt, bei Versandeinheiten, die nach Volumen, Abmaße oder Gewicht abgerechnet werden, diese nachzumessen; der Auftraggeber stimmt zu, dass die von 3LOG ermittelten Werte der Abrechnung zugrunde gelegt werden.
7. Nachnahme
Jede Nachnahmesendung ist entsprechend der jeweiligen Produktinformation auf jedem Packstück und auf dem Übergabedokument deutlich, leserlich und dauerhaft als Inkassosendung zu kennzeichnen. Nachnahmeaufträge müssen in der jeweiligen Landeswährung des Bestimmungslandes erteilt werden. Der Nachnahmebetrag darf nicht höher als der Wert der Versandeinheit zuzüglich der darauf entfallenden Transportkosten, Zölle und sonstige Abgaben sein; eine nachträgliche Änderung des Inkassobetrages ist nur schriftlich möglich. Unvollständige Sendungen werden nur nach schriftlicher Anweisung des Auftraggebers unter Einziehung des gesamten Nachnahmebetrages zugestellt.
Die Überweisung des Nachnahmebetrages an den Auftraggeber wird innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zustellbestätigung IOD in der zuständigen Rechnungsstelle des Partnerunternehmens DHL Express Austria GmbH von 3LOG veranlasst. Währungsrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3LOG ist berechtigt, inkassierte Nachnahmen mit offenen Forderungen gegen den Auftraggeber aufzurechnen.
Kann die Sendung nicht zugestellt oder der Nachnahmebetrag nicht eingezogen werden, versucht 3LOG schriftliche Anweisungen des Auftraggebers über das weitere Vorgehen zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird die Sendung an den Auftraggeber zurückgesendet. Der Auftraggeber haftet in diesen Fällen für alle anfallenden Kosten und Aufwendungen und hält 3LOG schad- und klaglos gegenüber allen Ansprüchen Dritter und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Transport entstehen bzw. gegen 3LOG geltend gemacht werden.
Schäden als Folge ungenauer, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben und/oder Kennzeichnungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Empfänger zahlt
Hat der Auftraggeber „Receiver pays“ gewählt, kann die Sendung ohne vorherige Zahlung der Kosten an den Empfänger gesendet werden. 3LOG zieht auf jeweilige Anweisung des Auftraggebers die Transportkosten und eventuell anfallende weiter Kosten wie Zölle oder Steuern vom Empfänger ein. Währungsrisiken gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Sollte der Empfänger die Zahlung bei Übergabe verweigern, hat der Auftraggeber 3LOG innerhalb von 7 Tagen die weitere Vorgangsweise mitzuteilen. Andernfalls wird die Sendung an ihn zurückgesendet. Sämtliche anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3LOG weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Auftraggeber auch bei der Option „Receiver pays“ alleiniger Schuldner des Vergütungsanspruches ist. Die Wahl der Option „Receiver pays“ berührt nicht die Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber 3LOG , die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen und Kosten zu tragen.
9. Gefahrgut
Die Beförderung von Gütern, die Gefahrgüter im Sinne der nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften (z.B. GGStG, ADR, RID, usw.) oder nach der IATA- und OACI-Gefahrgutvorschriften sind („Gefahrgutsendungen“), ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Solche Sendungen sind auf einer separaten Ladeliste zu übergeben und es sind jeweils ein den zum Zeitpunkt der Übergabe der Sendung jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (insbesondere GGStG, ADR, RID, usw.) entsprechendes Beförderungspapier und Unfallmerkblatt beizufügen. Jedes Packstück, das Gefahrgut enthält, ist mit den jeweils gültigen, richtigen Gefahrgutzetteln zu kennzeichnen.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die ihm nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des GGStG, ADR, RID, usw. als Versender bzw. Absender obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Angabe, Kennzeichnung, Verpackung, Zusammenladeverbote, Mitgabe von Unfallmerkblättern, etc. verwiesen; diese Verpflichtungen treffen den Auftraggeber auch dann, wenn das Gefahrgut von einer anderen Person als dem Auftraggeber übergeben wird. Verstößt der Auftraggeber gegen eine dieser Bestimmungen, hafte er für jeden daraus entstehenden Schaden und hat 3LOG Transporte für alle ihr daraus entstehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos zu halten; eine Verpflichtung von 3LOG , die vom Auftraggeber übergebenen Angaben und Dokumente auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, besteht nicht.
10. Haftung
3LOG haftet nach den Bestimmungen der CMR, die insbesondere für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eine Haftungsbeschränkung auf maximal 8,33SZR pro fehlendem Kilogramm Rohgewicht des Gutes, bei Lieferfristüberschreitung auf die Höhe des vom Auftraggeber für die verspätet zugestellte Sendung zu bezahlenden Entgelts vorsieht.
Angegebene Laufzeiten sind Regellaufzeiten und gelten nicht als vereinbart oder garantiert.
11. Versicherung
Aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung kann über 3LOG auch eine über die integrierte Versicherung nach Ziffer 11, Abs. 1 hinausgehende Transportversicherung zu den jeweils gültigen Bedingungen und Prämien abgeschlossen werden. Im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen der CMR wird der Abschluss einer solchen zusätzlichen Transportversicherung ausdrücklich empfohlen.
Güter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, gelten als nicht versichert und sind auch nicht versicherbar; für diese besteht auch keine Haftung von 3LOG.
12. Schadensanzeige
Der Empfänger hat die Sendung bei der Annahme unverzüglich auf Beschädigungen und Vollständigkeit zu untersuchen. Erkennbare Schäden und Verluste sind vom Empfänger spätestens bei der Übernahme der Sendung auf den Versanddokumenten anzumerken. Nicht erkennbare Schäden sind bei 3LOG binnen sieben Tagen, Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach Zustellung schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist müssen die Anzeigen binnen sieben Tagen bei 3LOG eingegangen sein.
13. Abtretungsverbot
Dem Auftraggeber oder sonstigem Anspruchsinhaber ist es nicht gestattet, Forderungen, die er möglicherweise gegen 3LOG hat, ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung von 3LOG abzutreten.
14. Zollabfertigung
Durch die Übergabe eines Produktes zum Transport wird 3LOG als Vertreter für eine etwaig notwendige zollamtliche Abfertigung bestimmt. 3LOG ist berechtigt, eine Zollabfertigung auch durch die Einschaltung eines Zollagenten vorzunehmen.
Zollgut ist eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen und 3LOG gesondert zu übergeben. Der Auftraggeber garantiert, alle für die Ein- und Ausfuhr sowie Verzollung jeweils erforderlichen Papiere, Dokumente und Formulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt beizubringen. Der Auftraggeber hält 3LOG für alle Schäden, Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos, die 3LOG dadurch entstehen, dass der Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen die notwendigen Papiere, Dokumente und Formulare nicht beibringt oder diese unvollständig und fehlerhaft ausgefüllt hat oder Zollgut nicht entsprechend kennzeichnet oder nicht gesondert übergibt.
Anfallende Kosten für die Zollabfertigung und Eingangangsabgaben fiskalischer Art, wie Zollgebühren, Steuern, Zollstrafen und Lagerkosten oder sonstige Auslagen, die durch Handlungen der Zollbehörden, Fehler des Auftraggebers oder Empfängers bei der Bereitstellung der notwendigen Dokumente oder beim Erwerb einer erforderlichen Genehmigung oder Lizenz entstehen, werden dem Empfänger in Rechnung gestellt, sofern sich nicht der Auftraggeber durch entsprechende Frankatur zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. Für den Fall, dass der Empfänger trotz Mahnung keine Zahlung leistet, hält der Auftraggeber 3LOG hinsichtlich aller Schäden, Kosten und Aufwendungen sowie Ansprüche Dritter frei, die 3LOG im Zusammenhang mit der Durchführung des Transportauftrages entstehen bzw. gegenüber 3LOG geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber garantiert, die Importbestimmungen des jeweiligen Empfängerlandes zu beachten und hält 3LOG hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, Schäden, Kosten und Aufwendungen schad- und klaglos, die dadurch entstehen, dass nicht zur Einfuhr zugelassene Waren versendet werden.
15. Datenschutz
3LOG ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von 3LOG durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder von 3LOG für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist 3LOG ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatliche Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
16. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen der AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen gelten nicht.
17. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand
Alle Verträge von 3LOG unterliegen dem österreichischen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts).
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit 3LOG abgeschlossenen Verträge, einschließlich von Streitigkeiten über den Bestand und die Gültigkeit einer Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils zuständigen Gerichts in Wien vereinbart; für Klagen von 3LOG gegen seinen Auftraggeber ist diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausschließlich.